Meldung: Glocke
Nachgeschärftes Begrünungsortsgesetz

Nachgeschärftes Begrünungsortsgesetz (Bremen-Stadt)

Bremen, 24.5.23

Im Zuge der Umsetzung der Klimaschutzstrategie wurde das Ortsbegrünungsgesetz der Stadtgemeinde Bremen angepasst. Damit sollen vor allem Flächenversiegelung vermieden sowie Stadtgrün ausgeweitet und Schottergärten verboten werden. Auf folgende wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Begrünungsortsgesetz aus dem Jahr 2019 ist hinzuweisen:

 

  • Streichung der bisherigen Rückausnahmen aus dem Anwendungsbereich für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2 mit dem Erscheinungsbild als Reihenhaus und für hallenartige Gebäude (siehe zu § 1 Absatz 3 Nummer 3 und 4 a. F.)
  • Ausdrückliche Klarstellung des Verbotes von Schottergärten und die Verpflichtung zu einer gesetzeskonformen Anpassung der Begrünung auch der vor Inkrafttreten des geltenden Begrünungsortsgesetzes bestehenden, nicht für bauliche Anlagen genutzten Freiflächen auf Baugrundstücken spätestens bis zum 31. Dezember 2026 (siehe zu §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 2)

 

 

 

  • Begrünungsverpflichtung, sofern nicht überbaubare Grundstücksflächen durch verfahrenspflichtige bauliche Anlagen nach §§ 62 bis 64a der Bremischen Landesbauordnung überbaut werden sollen (siehe zu § 3 Absatz 2)
  • Absenkung des Schwellenwertes beim Neubau für die verpflichtende Begrünung von Flachdachflächen von 100 m² auf 50 m² (siehe zu § 4 Absatz 1)
  • Ermöglichung der Kombination von Dachbegrünung und die Nutzung für Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Energien auf Dachflächen auf freiwilliger Basis (siehe zu § 4 Absatz 4 Nummer 3).

 

Die im Downloadbereich beigefügte Datei enthält das geänderte BegrünungsOG samt Gesetzesbegründung.

 

Ansprechpartner

Ansprechpartner/in

Tim Beerens
Geschäftsführer der Architektenkammer Bremen
tb@akhb.de